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Braunauge
Anmeldedatum: 01.02.2006 Beiträge: 62
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Verfasst am: 03.02.2006, 23:08 Titel: Gibt es Formvorschriften für Zeugnisse ? |
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Hallo ,
ich würde gerne wissen ob es gewisse Vorschriften , was die Formulierung bzw. Wortwahl in einem Zeugnis angeht, gibt. Was darf auf keinen Fall benutzt werden ? Was ist zum Beispiel mit dem Wort "Versagen" ? Gibt es da etwas gesetzlich Verankertes ? >>>> NRW
Ich meine so etwas darf doch noch nicht mal in einem Arbeitszeugnis stehen, oder ?
Wie geht man mit "nachweisbaren" falschen Beurteilungen in Zeugnissen um ? Ich bin nämlich gerade etwas irritiert weil ich Folgendes dazu gefunden habe :
Zitat: |
Wie kann ich gegen schulische Entscheidungen (Klassenarbeit/Zeugnis) vorgehen? Müssen bestimmte Formvorschriften und Fristen beachtet werden? An wen muss ich mich wenden?
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern oder Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern sollen die Beteiligten versuchen, diese zunächst im Wege einer Aussprache beizulegen.
Bei einem Vorgehen gegen schulische Entscheidungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:
1. Beschwerde
Gegen Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte sind, kann Beschwerde bei der Schulleitung eingelegt werden. Die Erteilung einzelner Noten im Unterricht oder auf dem Zeugnis und Zwischenzeugnis ist in der Regel kein Verwaltungsakt und daher im Widerspruchsverfahren nicht anfechtbar. Auch Zurechtweisungen der Schülerin oder des Schülers, die keine Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sind, sind keine Verwaltungsakte. Daher kann in diesen Fällen lediglich Beschwerde bei der Schulleitung eingelegt werden.
2. Widerspruch
Gegen schulische Entscheidungen, die Verwaltungsakte sind, können die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler Widerspruch bei der Schule einlegen. Verwaltungsakte der Schule sind die Entscheidung über
* die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers,
* Versetzung oder Nichtversetzung,
* Ordnungsmaßnahmen nach § 53 SchulG sowie
* Prüfungsentscheidungen.
Das Widerspruchsverfahren richtet sich nach §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Widerspruch ist bei der Schule einzureichen.
Wenn der Verwaltungsakt der Schule mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, kann der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes eingelegt werden. Anderenfalls kann er binnen eines Jahres eingelegt werden.
Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch gemäß § 73 VwGO mit begründetem, mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Widerspruchsbescheid zurück, können die Betroffenen innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder - bei Verpflichtungsklage - zu erlassen wäre. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann dem Gericht übersandt oder beim Gericht zu Protokoll gegeben werden. Anwaltszwang besteht beim Verwaltungsgericht nicht. |
>>>> Quelle : http://www.bildungsportal.nrw.de
Bedeutet das jetzt man kann gar nichts machen, außer bei der Schulleitung Beschwerde einzulegen ? Und wenn die Schulleitung der Beschwerde nicht statt gibt ? Oder verstehe ich diesen Gesetzestext nicht richtig ? Wann wird es denn zum Verwaltungsakt ?
LG Braunauge ratlos
@Momo
Die Kl hat angeblich nächste Woche nicht einen Termin mehr für uns frei. Hat sie wirklich so viel Eltergespräche , wegen der Zeugnisse oder drückt sie sich vor uns ? Schauen wir mal.  |
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Braunauge
Anmeldedatum: 01.02.2006 Beiträge: 62
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Verfasst am: 04.02.2006, 15:52 Titel: |
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Hallo ich noch mal,
So ich habe jetzt gegoogelt wie ein Weltmeister. Dort konnte ich nur finden das sich Lehrer an die Grundsätze für die Leistungsbewertung halten müssen. Wurde dort auch aufgeführt.
Zur Form oder zur Wortwahl konnte ich aber nichts "Konkretes" finden. Außer : "Der Lehrer darf nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen."
Was genau man darunter zu verstehen hat , konnte ich aber noch nicht ergründen.
LG Braunauge |
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Martian
Anmeldedatum: 30.01.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 04.02.2006, 16:45 Titel: |
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Arbeitzeugnisse lesen und interpretieren ist Expertensache! Nur sie wissen um Formulierungen und deren Interpretation. Sie kennen die feinen Nuancen der Zeugnissprache und können Tipps geben, wie ein Zeugnis verbessert werden kann.
Die gute Nachricht: Anders als bei den Schulzeugnissen kann man sich erfolgreich gegen bestimmte Formulierungen wehren. So hat Hannes L. sein Zeugnis von einem Experten analysieren lassen. Und gehandelt. Obwohl der Anspruch auf Berichtigung eines Arbeitzeugnisses eigentlich nach wenigen Monaten verwirkt ist, ist es in der Praxis so, dass auch noch zu einem späteren Zeitpunkt auf Bitten des Arbeitnehmers hin ein Zeugnis berichtigt wird. Arbeitzeugnisse lesen und interpretieren ist Expertensache! Nur sie wissen um Formulierungen und deren Interpretation. Sie kennen die feinen Nuancen der Zeugnissprache und können Tipps geben, wie ein Zeugnis verbessert werden kann.
Heißt also im Klartext: Für Arbeitszeugnisse sollten die Nuancen und Formulierungen der Zeugnissprache eingehalten werden und müssen ggf. korrigiert werden, Schulzeugnisse können frei und ohne vorgeschriebene Formulierungen durch unglückliche Wortwahlen oder vorsätzliche Nuancen einen Schüler ins Aus treiben, was speziell bei den beiden Zeugnissen vor Schulende fatale Folgen nach sich ziehen kann. _________________ Einen schönen Tag wünscht
Martian |
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Braunauge
Anmeldedatum: 01.02.2006 Beiträge: 62
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Verfasst am: 04.02.2006, 17:32 Titel: |
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Danke , Martian. Dann habe ich das ja richtig verstanden.
So kann ich nur weiter auf eine schriftliche Erläuterung drängen , die die Aussagen der Lehrerin im Zeugnis näher erklärt.
Das ist ein Schei..
Schüler sind echt Sklaven in Deutschland.
LG Braunauge |
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Erika Stammposter

Anmeldedatum: 20.01.2006 Beiträge: 147 Bundesland: Schleswig-Holstein
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Verfasst am: 04.02.2006, 18:10 Titel: |
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Hallo Braunauge,
Zitat: |
"Der Lehrer darf nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe verstoßen."
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Das Wort "Versagen" im Zeugnis dürfte doch wohl nicht mit dem Satz da oben vereinbar sein. Was stand denn genau drin?
Mein Großer hatte ja mal in der 2. Klasse im Zeugnis stehen: ...er tut ... bewusst weh und er ärgert gern. Entsprechend hat die Lehrerin ihn auch behandelt mit Bestrafung, Bloßstellung und Ausgrenzung. Genau das Gegenteil brauchte er eigentlich. Eine Änderung im Zeugnis hätte nichts an ihrer Einstellung zu meinem Kind geändert. Nachdem wir viele erfolglose Gespräche geführt hatten, blieb leider nur ein Schulwechsel. Mittlerweile (5.Klasse) steht in seinem Zeugnis "Verhalten in der Schule einwandfrei".
Für Arbeitszeugnisse bin ich ein sogenannter "Experte". Jedenfalls schreibe ich Zeugnisse und muss sie interpretieren können. Eine Kunst ist das allerdings nicht, denn heutzutage findet man doch alles im Internet.
Viele Grüße
Erika |
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Martian
Anmeldedatum: 30.01.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 04.02.2006, 18:15 Titel: |
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Ich kann es nur immer wieder wiederholen:
Das deutsche Schulgesetz entstammt dem Schulreichsgesetz von 1938. Jedem mitdenkenden Menschen wird also sehr schnell klar, welche Zweckdienlichkeit der Schulzwang und die damit verbundene Autorität über deutsche Kinder erreicht werden sollte. Die Gesetze von 1938 haben sich nur unwesentlich geändert: die Kinder sind weiterhin ghettoisierte (Einsperren in Beton- oder Steinkästen und Reglementierung der Erziehung) Marionetten des Reichs (Staates) geblieben!! Und mit Sklaven läßt sich nach Gutdünken und Ermessenslage umspringen. ;-(( _________________ Einen schönen Tag wünscht
Martian |
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Braunauge
Anmeldedatum: 01.02.2006 Beiträge: 62
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Verfasst am: 04.02.2006, 18:20 Titel: |
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Hallo Erika ,
Weil mein Sohn L. nicht offen hier lesen möchte was dort geschrieben stand, etwas verschlüsselt : Bei Versagen "tat er dies oder das"
Dies oder das beschreibt also das Verhalten nach dem "Versagen". Wobei nicht erläutert wird worin dieses "Versagen" bestand. Wir können das nur vermuten.
Dort hätte also auch stehen können "Wenn ihm etwas nicht gelang oder er etwas nicht verstand (unsere Vermutung) "tat er dies oder das"
Ich hoffe das ist jetzt nicht zu verwirrend.
LG B. |
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Braunauge
Anmeldedatum: 01.02.2006 Beiträge: 62
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Verfasst am: 04.02.2006, 18:27 Titel: |
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Hallo Martian,
weißt ich schleich schon seit Wochen um die Seiten diverser Vereine herum , die Eltern betreuen die genau das praktizieren , was du auch für das einzig Richtige hälst. Und im Prinzip weiß ich , das es auch genau das Richtige für mein Kind wäre. Das wäre "unsere" Befreiung u. wir könnten zur Ruhe kommen.
Aber ich kann diese Angst nicht überwinden. Dabei scheue ich nicht die Geldstrafen oder Gerichtsverhandlungen. Wo ich aber richtig Angst vor habe , wäre der Entzug der Erziehungsberechtigung. Das würde ich nicht durchstehen .
LG Braunauge |
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Momo86 Stammposter
Anmeldedatum: 21.01.2006 Beiträge: 265
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Verfasst am: 04.02.2006, 21:50 Titel: |
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Das Wort "Versagen" hat da nix zu suchen! Es ist problemlos durch eine pädagogisch geschicktere Formulierung zu ersetzen.
Momo |
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Martian
Anmeldedatum: 30.01.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 04.02.2006, 23:39 Titel: |
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Momo, ob in einem Schulzeugnis 'bei Versagen', 'bei Schwierigkeiten eine Aufgabe zu lösen' oder 'kann Aufgaben nur mit Hife lösen' steht, ist unter dem Strich vollkommen egal - ES IST NEGATIV!!! und beinhaltet, dass das Kind lt. Empfindung und Wertung der Zensurengebenden nicht der Klassennorm entspricht.
NEGATIVE FORMULIERUNGEN HABEN IN EINEM ZEUGNIS GENERELL NICHT ZU SUCHEN !!!
Warum sind Lehrer nicht in der Lage, positive Talente zu betonen und Defizite ihrem Job und ihrer Aufgabe entsprechend gar nicht erst zu Mankos werden zu lassen??? Wenn Kinder in der Schule negativ bewertet werden, dann ist es eine Negativbewertung des Lehrers, nicht des Kindes: Der/Die Lehrer haben während des Schuljahres entweder gepennt und nichts mitbekommen oder sie machen grundsätzlich ihre Hausaufgaben nicht und die Kinder müssen es in Form von schlechten Zensuren und 'Entsorgung', damit der Schnitt wieder stimmt, ausbaden! _________________ Einen schönen Tag wünscht
Martian |
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geloescht
Anmeldedatum: 07.02.2008 Beiträge: 0
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Verfasst am: 05.02.2006, 12:38 Titel: |
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Martian hat Folgendes geschrieben: |
Ich kann es nur immer wieder wiederholen:
Das deutsche Schulgesetz entstammt dem Schulreichsgesetz von 1938. Jedem mitdenkenden Menschen wird also sehr schnell klar, welche Zweckdienlichkeit der Schulzwang und die damit verbundene Autorität über deutsche Kinder erreicht werden sollte. Die Gesetze von 1938 haben sich nur unwesentlich geändert: die Kinder sind weiterhin ghettoisierte (Einsperren in Beton- oder Steinkästen und Reglementierung der Erziehung) Marionetten des Reichs (Staates) geblieben!! Und mit Sklaven läßt sich nach Gutdünken und Ermessenslage umspringen. ;-(( |
Interessanter Gedankengang!
Wir haben uns mal die Mühe gemacht, und im Landtag die Eingaben zur Änderung des Schulgesetzes seit der "Wende" studiert.
Erkenntnis: Es wurden ausschließlich Änderungen verabschiedet, die Kosten auf die Eltern abwälzen. |
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Martian
Anmeldedatum: 30.01.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 05.02.2006, 13:59 Titel: |
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Zitat: |
Erkenntnis: Es wurden ausschließlich Änderungen verabschiedet, die Kosten auf die Eltern abwälzen. |
So sieht es aus!! Genau so: Aufstockung der Pflichten mit gleichzeitiger Minimierung der Rechte für Schüler und Eltern.
Ich gehe sogar noch einen Schritt weiter: Noch heute wird Stoff unterrichtet, der schon zu Entstehungszeiten vor zig Jahrzehnten veraltet war. Heißt: Kinder werden unter der Premisse zwangsbeschult, dass ihnen unter Androhung von Repressalien (Zensuren, Zeugnissen, Einträgen, Konferenzen) derart antiquierter Stoff vermittelt wird, dass sie mit dem ausschließlich Vermittelten schon jetzt sicher wissen, dass sie damit nach der Schulzeit verloren und lebensunfähig bleiben, bzw. zu theoretischen Fachidioten gestutzt wurden.
Kein Wunder also, dass moderne Kinder und Eltern von heute häufig "BOYKOTT" schreien und blocken! Von der anderen Seite wird dieses überlebenswichtige Verhalten dann aber als Erziehungsmangel und ggf. sogar als Schulform ungeeignet interpretiert und schnellstens entsorgt! ;-((  _________________ Einen schönen Tag wünscht
Martian |
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Petra Litzenburger

Anmeldedatum: 20.01.2006 Beiträge: 669 Bundesland: Saarland
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Verfasst am: 05.02.2006, 14:09 Titel: |
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Braunauge hat Folgendes geschrieben: |
Aber ich kann diese Angst nicht überwinden. Dabei scheue ich nicht die Geldstrafen oder Gerichtsverhandlungen. Wo ich aber richtig Angst vor habe , wäre der Entzug der Erziehungsberechtigung. Das würde ich nicht durchstehen .
LG Braunauge |
Liebe Braunauge,
Dein Sohn scheint ja unter der Schulsituation zu leiden. Hast Du schon einmal mit Eurem Hausarzt gesprochen?
Hom-Schooling mit ärztlichem Attest verstößt nicht gegen Deutsches Gesetz
Eine Entziehung der Erziehungsberechtigung wäre wohl völlig unverhältnismäßig.
Ich sehe die Schlagzeilen der Presse schon vor mir:
"Jugendamt entzieht Mutter die Personenfürsorge, weil sie ihr Kind vor psychischen Schäden verursacht durch die Schule schützen möchte."
Liebe Grüsse
Petra Litzenburger _________________ Dieses Forum ist ein Service der Elterninitiative gegen Mobbing und Gewalt an Schulen e.V. www.emgs.de
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Martian
Anmeldedatum: 30.01.2006 Beiträge: 35
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Verfasst am: 05.02.2006, 15:27 Titel: |
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GENAU!!!!
Artikel 26
1. Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten offenstehen.
2. Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der menschlichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.
3. Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
aus: Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
_________________ Einen schönen Tag wünscht
Martian |
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